Stand: Mai 2025

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter als
Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter das generelle Angebot des
Tierheilpraktikers, die Heilkunde gegen das Tier auszuüben, annimmt und sich an den
Tierheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden
kann, es um Beschwerden geht, die der Tierheilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen
können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Ablehnung
entsandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Der Tierheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Tierhalter in der Form, dass er seine
Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie
beim Tier anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierhalter nach seinen
Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Tierheilpraktiker über die anwendbaren Methoden und
deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
Soweit der Tierhalter nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Tierheilpraktiker
befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Tierhalterwillen entspricht.
c) In der Regel werden vom Tierheilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht
anerkannt sind und nicht dem Stand derWissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind
allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein
subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit
der Tierhalter die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert
werden will, hat er dies gegenüber dem Tierheilpraktiker schriftlich zu erklären.
d) Der Tierheilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine
verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Tierhalters

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter nicht verpflichtet. Der Tierheilpraktiker ist jedoch
berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr
gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierhalter Beratungsinhalte negiert, erforderliche
Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder
Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Tierheilpraktikers

a) Der Tierheilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht
individuell zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter vereinbart sind, gelten die, in der Anlage zu
diesen AGB – Preisliste -, aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder
Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Tierhalter in bar an den Tierheilpraktiker
gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Tierhalter auf
Wunsch eine Rechnung nach § 7.
c) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von
apothekenpflichtigen Arzneimittel Tierheilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an
Tiere durch den Tierheilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern
eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Tierheilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten
Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht
möglich ist. Die Anwendung von vom Tierhalter mitgebrachten Arzneimitteln durch den
Tierheilpraktiker ist ausgeschlossen.
d) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Tierhalter für
verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar,
das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Tierheilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt
auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom
Tierheilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Tierhalter in einschlägigen Verkaufsstellen
bezogen werden. Dabei hat der Tierhalter freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der
Tierheilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder
Vorteile gewähren lassen.
e) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen
Hilfsmitteln ist dem Tierheilpraktiker oder dem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz d) können diese Produkte
vom Tierheilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Tierheilpraktiker behandelt die Tierhalterdaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände des Tieres Auskünfte
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters. Auf die Schriftform kann
verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Tieres erfolgt und anzunehmen ist, dass der
Tierhalter zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Tierheilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen –
oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Absatz a) ist ferner nicht
anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche
Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung
zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Tierheilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Tierhalter
steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen.
Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Tierhalter eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der
Tierheilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte
Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten
einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte
befinden.
e) Handakten werden vom Tierheilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 2 Jahre
nach dem Tod des Tieres vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung

a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Tierhalter nach Abschluss der Behandlungsphase auf
Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den
Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Tierheilpraktikers, den Namen und die Anschrift
des Tierhalters. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare und
Nebenleistungen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen
so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Tierhalter aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung
der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen
enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen
Auftrages des Tierhalters.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt
werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragpartei vorzulegen.

§ 9 Streitbeilegung

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG):
Der Tierheilpraktiker ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.